Präambel

Der Deutsche Wundrat e.V. vertritt die Interessen von Personen und Institutionen, die in die Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden in Deutschland involviert sind. Hierzu gehören die Patienten und deren Angehörige, die aktiv Wundversorgenden sowie die weiteren beteiligten Akteure im Gesundheitssystem. Der Deutsche Wundrat e.V. stellt keine einzelne wissenschaftliche Fachgesellschaft dar und beabsichtigt nicht diese zu ersetzen, sondern hat übergeordnete Aufgaben der Koordination, strategischen Aufstellung und Vernetzung zwischen den Akteuren im Wundsektor sowie der Ansprache von Gesundheitspolitik und Selbstverwaltung.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Wundrat“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz seit März 2020 in Karlsruhe und soll bundesweit tätig sein.  Zusatz: Seit 9.3.2020 erfolgte der Eintrag im Vereinsregister: Vereinssitz Karlsruhe c/o Prof. Storck, Städt. Klinikum, Moltkestrasse 90, 76133 Karlsruhe.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweck des Vereins

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, von Wissenschaft und Forschung und der Bildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Verbesserung der Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden in Deutschland.
  2. Unterstützung von Initiativen zur besseren Früherkennung und leitliniengerechten Therapie der chronischen Wunden.
  3. Bündelung der Kompetenzen der wundversorgenden Fachgruppen, um die  Versorgungsqualität von Patienten mit chronischen Wunden zu optimieren.
  4. Koordination, wissenschaftliche Begleitung und Dokumentation der Wundnetze in Deutschland.
  5. Zusammenführung der Expertenkompetenzen aus den einzelnen wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Verbänden zu einer übergeordneten Plattform.
  6. Initiierung und Unterstützung von Weiterbildungsveranstaltungen, Tagungen und wissenschaftlichen Kongressen im Dienste des Wissenstransfers in die Praxis.
  7. Schaffung eines bundesweiten Forums aller an der Versorgung chronischer Wunden beteiligten Akteure auch über die versorgenden Gruppen hinaus, daraus Anregung einer kontinuierlichen bundesweiten Versorgungskonferenz zur Verbesserung der Versorgung chronischer Wunden.
  8. Aufbau eines Wissensnetzwerkes über neue Erkenntnisse zur Wundheilung und Wundbehandlung und deren Kommunikation in der Öffentlichkeit.
  9. Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Patientenrechte und der Patienteninteressen in der Versorgung chronischer Wunden.
  10. Initiierung und Koordination von Aktivitäten zum Aufbau einheitlicher Dokumentations- und Messverfahren in der Versorgung chronischer Wunden, darunter die Organisation einer kontinuierlichen bundesweiten Konsensuskonferenz.
  11. Entwicklung von Strategischen Konzepten zur besseren Koordination der Wundversorgung in Deutschland.
  12. Anregung interdisziplinärer und interprofessioneller Projekte zur besseren Kommunikation zwischen den beteiligten Versorgern von chronischen Wunden.
  13. Erarbeitung von versorgungsverbessernden Konzepten für die Gesundheitspolitik.
  14. Fachliche Unterstützung wundspezifischer Konzepte des Versorgungsmanagements von Krankenkassen.
  15. Dazu zählt auch die Unterstützung, Umsetzung und Evaluation neuer Versorgungsmodelle und Best Practice Beispiele.
  16. Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Tagungen mit national und international tätigen medizinisch-wundversorgenden Arbeitsgruppen (auch zur Unterstützung der Versorgungsforschung in der Wundversorgung).
  17. Forschungstätigkeiten auf dem Gebiet der Wundversorgung in Arbeitsgemeinschaften und Sektionen (inkl. Beteiligung an Studien im Bereich der Wundversorgung).

Der Deutsche Wundrat wird die wissenschaftlichen Ergebnisse jeweils zeitnah veröffentlichen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Deutsche Wundrat e. V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ansprüche auf Ersatz entstandener Spesen für Zwecke des Vereins werden durch diese Bestimmung nicht berührt. Der Vorstand beschließt, ob und in welchem Umfang Spesen und sonstige Vergütungen gewährt werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche oder rechtsfähige juristische Personen sein, sofern sie diese Satzung anerkennen und nach ihr handeln.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können außerdem werden:
    1. Medizinische Gesellschaften und Vereinigungen,
    2. Sonstige Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften im Gesundheits- und Sozialsektor.
    3. Unterstützende Unternehmen oder Institutionen
  3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen oder juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereinigungen derselben werden, welche den Verein unterstützen wollen. Wer förderndes Mitglied ist, kann nicht ordentliches Mitglied sein.
  4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag als ordentliches oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand.
  5. Ehrenmitglieder werden auf schriftlichen Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss  ernannt.
  6. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
  7. Jedes Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss setzt in der Regel voraus, dass das Mitglied den Verstoß gegen die Vereinsinteressen auch nach einer Abmahnung nicht beendet hat, sofern eine Abmahnung nicht aufgrund Art und Schwere der Verletzung ausnahmsweise entbehrlich ist. Als Verletzung der Vereinsinteressen in diesem Sinne sind insbesondere anzusehena) Verstöße gegen die Satzung oder Beschlüsse von Vereinsorganen,b) Zuwiderhandlungen gegen Ziele des Vereins.Die Entscheidung des Vorstands ist dem Betroffenen nach Anhörung unter Angabe der Gründe schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand eingegangen sein und hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte der Mitgliedschaft. Das Mitglied ist jedoch zur Mitgliederversammlung, auf der über seinen Antrag entschieden wird, zu laden. Ihm ist auf der Mitgliederversammlung auf Wunsch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Beschlussfassung über einen Ausschluss durch die Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Wird der Ausschluss aufgehoben, gilt die Mitgliedschaft nicht als unterbrochen.
  8. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  9. Jedes Mitglied kann sich durch eine natürliche oder juristische Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Soweit Zusammenschlüsse von natürlichen oder juristischen Personen keine Vereine sind, haben sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte durch eine natürliche oder rechtsfähige juristische Person vertreten zulassen. Als Vertreter wird nur anerkannt, wer eine (oder mehrere) gültige, von allen Mitgliedern des Zusammenschlusses unterschriebene schriftliche Vollmacht vorweist.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge ordentlicher Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und werden per Lastschriftverfahren eingezogen.
  2. Der Vorstand kann darüber hinaus bei Körperschaften oder in anderen geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  4. Höhe und Fälligkeit der Beiträge der fördernden Mitglieder werden vom Vorstand festgesetzt.
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist auch für das Eintrittsjahr in voller Höhe zu entrichten.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung,

– der Vorstand

– der Beirat

– der besondere Vertreter i.S.d. § 30 BGB; sofern durch den Vorstand bestellt

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins. In ihr hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied des Vereins kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Fördernde und Ehrenmitglieder haben beratende, aber nicht beschließende Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird zusätzlich einberufen- wenn der Vorstand dies für erforderlich hält,- wenn es 3/9 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt oder- wenn der Verein aufgelöst werden soll.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich per Brief oder in Textform per Fax oder Email mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom einem der Vizepräsidenten geleitet. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich einmal ein Bericht über die Arbeit des Vereins und ein Kassenbericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder, die den Kassenbericht prüfen. Die Mitgliederversammlung beschließt den vom Schatzmeister für das kommende Jahr vorgestellten Haushaltsplan.
  5. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift vom Schriftführer anzufertigen, die vom Präsidenten – im Falle seiner Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten – und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens ein ordentliches Vereinsmitglied anwesend ist und ordnungsgemäß einberufen wurde. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit darf der Versammlungsleiter eine zweite Stimme abgeben. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  8. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Ist mit der Satzungsänderung ein Wegfall der Gemeinnützigkeit verbunden, kann die Änderung des Zwecks des Vereins nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und von diesem einzuholen. Der Vorstand kann allen oder einzelnen Mitgliedern für die Abgabe der Zustimmungserklärung eine angemessene Frist von mindestens einem Monat setzen. Wird die Zustimmung nicht innerhalb dieser Frist erteilt, gilt sie als endgültig verweigert.
  9. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
  10. Zur Durchführung der Wahl wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter vorgeschlagen und in offener Wahl gewählt.
  11. Die Wahl muss in der Tagesordnung angekündigt werden. An den Vorstand gerichtete Wahlvorschläge sind in der Mitgliederversammlung zu Beginn des Wahlvorgangs bekannt zu geben. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, bei Beginn des Wahlvorgangs weitere Vorschläge einzubringen.
  12. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in offener Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann eine geheime Wahl beschließen. Auf Antrag ist eine kumulative Wahl möglich. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wobei relative Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
  13. Auf Einladung des Vorstandes können an der Mitgliederversammlung Gäste teilnehmen.

 

§ 8 Gesamtvorstand und Vertretungsvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus 7 Mitgliedern: Einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten,   zwei Beisitzern, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Soweit die Satzung einzelne Kompetenzen dem Vorstand zuweist, stehen sie dem Gesamtvorstand zu. Der Präsident ist Sprecher des Vorstands. Nur der Präsident und die Vizepräsidenten sind Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und durch den Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident und die Vizepräsidenten sind jeweils einzelvertretungsberechtigt und dürfen Rechtsgeschäfte mit sich als Vertreter eines Dritten vornehmen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.Er hat insbesondere folgende Aufgaben:- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung- Vertretung des Vereins gegenüber politischen Gremien und Körperschaften, Selbstverwaltungsgremien, Universitäten, wissenschaftlichen Gesellschaften und der Öffentlichkeit.
  4. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten in Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Termin soll mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mitgeteilt werden. Außerordentliche Vorstandssitzungen können auf schriftlichen Antrag von mindestens drei anderen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen anberaumt werden.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die der Vizepräsidenten. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren, per Telefax oder E-Mail beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen und der Beschluss einstimmig ist. Ein solcher Beschluss ist schriftlich auszufertigen und vom Präsidenten zu unterzeichnen.
  6. Über jede Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm sowie vom Präsidenten unterzeichnet allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.
  7. Der Schriftführer erledigt im Einvernehmen mit dem Vorstand den Schriftverkehr und die organisatorischen Aufgaben. Der Schriftführer ist der Vertreter des Schatzmeisters.
  8. Der Schatzmeister ist für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Der Schatzmeister hat jährlich den vom Vorstand aufzustellenden Jahresabschluss vorzubereiten und einen entsprechenden Erläuterungsbericht zu erstellen, die der Vorstand wiederum der Mitgliederversammlung vorzulegen hat. Der Schatzmeister ist der offizielle Vertreter des Schriftführers.
  9. Der Vertretungsvorstand und der Schatzmeister sind befugt, im Rahmen der steuerrechtlich maßgeblichen Vorschriften nach vorheriger Ermächtigung durch das zuständige Finanzamt allen Personen, welche Mittel für den gemeinnützigen Vereinszweck zur Verfügung gestellt haben, Spendenbescheinigungen auszustellen.
  10. Die Widerruflichkeit der Bestellung des Vorstandes wird im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 2 BGB auf das Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, beschränkt. Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit abberufen werden.
  11. Als Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer Mitglied des Vereins ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.

 

§ 9 Besonderer Vertreter nach § 30 BGB

  1. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte im Bereich Finanzen einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen, der für den Vorstand Rechtsgeschäfte in dem Bereich in vollem Umfang tätigen darf. Eine detaillierte Beschreibung wird in einer Geschäftsordnung verfasst.
  2. Der besondere Vertreter wird in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der besondere Vertreter darf an Vorstandssitzungen teilnehmen, ist jedoch nicht stimmberechtigt.
  4. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands und wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestätigt. Wenn der Beschluss keine abweichenden Regelungen vorsieht, erfolgt die Bestellung auf unbestimmte Zeit.
  5. Die Abberufung der besonderen Vertreter erfolgt durch Vorstandsbeschluss und bedarf keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vertretungsregelung

  1.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorstand nach § 8 Absatz 1 der Satzung vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Sofern ein Besonderer Vertreter durch den Vorstand bestellt ist, hat dieser für die im § 9 Abs. 1 der Satzung aufgeführten Geschäfte alleinige Vertretungsmacht.

 

§ 11 Beirat

  1. Der Verein wird durch einen Beirat unterstützt, der aus höchstens 9 Mitgliedern besteht.
  2. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren benannt. Sie können wiederholt berufen werden. Mitglieder des Vorstands können nicht in den Beirat berufen werden. Wird ein Beiratsmitglied in den Vorstand gewählt, endet die Mitgliedschaft im Beirat.
  3. Bei der Zusammensetzung des Beirates soll eine Vertretung von kooperierenden universitären und außeruniversitären Kliniken und Instituten, niedergelassenen Ärzten, medizinischen Assistenzberufen, komplementären Fachgebieten, kassenärztlichen Vereinigungen, Kostenträgern, Krankenhausträgern und Patientenselbsthilfeorganisationen angestrebt werden.
  4. Der Beirat soll über Aufgaben und Arbeitsprogramme des Vereins informiert und gehört werden. Hierzu dient die mindestens jährlich stattfindende Sitzung von Beirat und Vorstand.

 

§ 12 Projekt- und Arbeitsgruppen

  1. Auf Beschluss des Vorstandes, können die Aktivitäten des Vereins in bestimmten Bereichen, wie z.B. Fortbildung, Verbesserung der Versorgung, der Dokumentation und Forschung zu planen und vorzubereiten, auch durch Dritte umgesetzt werden.
  2. Die Projekt- und Arbeitsgruppen erstatten dem Vorstand regelmäßig Bericht über ihre Arbeit. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung jährlich über den Stand der Arbeit.

 

§ 13 Auflösung des Vereins 

Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er bedarf einer Mehrheit gem. § 7 Abs. 8 der Satzung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, von Wissenschaft und Forschung oder der Bildung. Soweit die Mittel aus Zuwendungen der öffentlichen Hand stammen, fallen sie an diese zurück.

 

Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstand. Nur der Präsident und die Vizepräsidenten werden zu vertretungsberechtigten Liquidatoren im Sinne von § 48 Abs. 2 BGB. Auch diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt und dürfen Rechtsgeschäfte mit sich als Vertreter eines Dritten vornehmen. Übereinstimmung der Liquidatoren gemäß § 48 Abs. 3 BGB ist nicht erforderlich. Die Wahl anderer Liquidatoren durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. § 8 der Satzung gilt für die Liquidatoren entsprechend.

 

§ 14 Änderung der Satzung in besonderen Fällen

Der Vertretungsvorstand wird ermächtigt, gemeinschaftlich handelnd einzelne Satzungsbestimmungen einschließlich des Vereinszwecks zu ändern, aufzuheben oder zu ergänzen, um Beanstandungen des Vereinsregisters oder des Finanzamtes zu entsprechen oder zu begegnen. Diese Ermächtigung endet ein Jahr nach Eintragung des Vereins im Vereinsregister.

Karlsruhe, im Juni 2020